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Heizungsgesetz: KfW stellt Förderfahrplan vor
Ab 2024 können Bürgerinnen und Bürger für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung eine Förderung erhalten. Der Bund fördert die damit verbundenen Investitionen u.a. durch Zuschüsse und Ergänzungskredite, die über die KfW ausgereicht werden. Hierfür hat die KfW einen Förderfahrplan erstellt, der ab Anfang 2024 umgesetzt wird.
Ab sofort können sich Bürgerinnen und Bürger unter https://www.kfw.de über die konkreten Fördervoraussetzungen und Details der Antragstellung informieren.
Voraussichtlich ab dem 01. Februar 2024 können sich Bürgerinnen und Bürger im Kundenportal „Meine KfW.de“ zunächst mit ihren Daten registrieren. Dies ist die Voraussetzung, um im nächsten Schritt einen Antrag stellen zu können.
Voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 ist für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Wohnimmobilien mit maximal einer Wohneinheit (Einfamilienhaus) die Antragstellung auf den Förderzuschuss über das Kundenportal „Meine KfW.de“ möglich. Voraussetzung hierfür ist ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen für den Heizungstausch, der zusammen mit dem Förderantrag einzureichen ist. Die Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten nach dem Antrag eine automatisierte Mitteilung über die Zusage ihres Antrags.
Für selbstgenutzte Wohngebäude mit maximal einer Wohneinheit (Einfamilienhaus) liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 30.000 EUR. Die Grundförderung für den Heizungsaustausch beträgt 30 %. Darüber hinaus können ein Effizienzbonus von 5 %, ein Klimageschwindigkeitsbonus von zunächst 20 % sowie ein Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 EUR nicht übersteigt, beantragt werden.
Die Boni sind kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer bis zu 70 % betragen. In diesem Falle liegt der Höchstbetrag der Förderung bei 21.000 EUR. Zusätzlich kann ein Emissionsminderungszuschlag in Höhe von pauschal 2.500 EUR beantragt werden.
Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Zusage für den Heizungstausch von der KfW und / oder einen Zuwendungsbescheid für weitere BEG EM vom BAFA nach der neuen Förderrichtlinie erhalten haben, steht voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 ein ergänzender zinsgünstiger KfW-Förderkredit zur Verfügung, der bei einem durchleitenden Kreditinstitut, in der Regel der Hausbank, beantragt werden kann. Im weiteren Verlauf des Jahres 2024 folgen die weiteren Antragsteller für die Förderung von Nichtwohngebäuden.